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Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr BB/ST

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Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25