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Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze – GrÄndStVtr BB/MV

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(1) 1Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder.
2Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25