print

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – GräbG

arrow_left arrow_right

(1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.

(2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.

(3) 1Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden Gräber nach § 1 zu erhalten.
2Maßnahmen zur Erhaltung sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.

Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25