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Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft – GräbG

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(1) 1Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat.
2Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.

(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.

(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.

Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25