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Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung – GPrüfbV

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(1) 1Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns.
2Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungshandlung vor Ort.

(2) Der Prüfer hat die Prüfung innerhalb von neun Monaten nach Ende des prüfpflichtigen Zeitraums abzuschließen.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26