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Gegenpartei-Prüfbescheinigungsverordnung – GPrüfbV

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Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.

Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 19.3.2020 I 529
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26