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Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften – GPatG

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(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.1991 II 1354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25