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Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte – GOT

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1Für eine Leistung, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist, bestimmt sich die Gebühr nach dem Gebührensatz, der für eine gleichwertige Leistung vorgesehen ist.
2Bei der Bestimmung der Gleichwertigkeit der Leistung sind insbesondere die Schwierigkeit der tierärztlichen Leistung und der erforderliche zeitliche und technische Aufwand zu berücksichtigen.

Geändert durch Art. 2 V v. 15.3.2023 I Nr. 70
Ersetzt V 7830-1-4 v. 28.7.1999 I 1691 (GOT)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25