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Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin – GoldSchmAusbV

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(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden in den Fachrichtungen Schmuck und Juwelen jeweils ein Prüfungsstück sowie in der Fachrichtung Ketten zwei Prüfungsstücke anfertigen.
2Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht.
3Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
4

1.
in der Fachrichtung Schmuck:
Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Schmuckstückes oder -objektes durch Umformen, Fügen, Trennen, Abtragen und Oberflächenbehandlung sowie unter Einbeziehung von Funktionsteilen, soweit es die Art des Schmuckstückes oder -objektes zuläßt, sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
2.
in der Fachrichtung Juwelen:
Planen, Vorbereiten und Anfertigen eines vollständigen selbstentworfenen Juwelenschmuckes durch Umformen, Fügen, Trennen und Abtragen sowie unter Einbeziehung von Fassungen unterschiedlicher Art und mindestens einer Bewegung sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls;
3.
in der Fachrichtung Ketten:
Anfertigen von zwei Ketten, wobei eine der Ketten eine Mindestlänge von 180 mm und einen selbstgefertigten Verschluß enthalten muß, und zwar
a)
Anfertigen einer Standardkette, insbesondere einer Doppelpanzer-, Garibaldi-, Kordel- oder Fuchsschwanzkette,
b)
Planen, Vorbereiten und Anfertigen einer selbstentworfenen Fantasiekette durch Abtragen, Fügen, spanloses und spanabhebendes Verformen sowie Sicherstellen der Funktion sowie Erstellen eines Prüf- und Meßprotokolls.
Es können vorgefertigte Teile verwendet werden.
5Dem Prüfungsausschuß sind vor Anfertigung des Prüfungsstückes zwei bemaßte Entwürfe vorzulegen, die den Prüfungsanforderungen genügen müssen.
6Der Prüfungsausschuß wählt einen Entwurf für das Prüfungsstück aus.

(3) 1Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
3Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
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1.
in der Fachrichtung Schmuck:
a)
im Prüfungsfach Technologie:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh)
flächengestaltende Techniken;
b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,
cc)
gestalterische Prüfkriterien,
dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;
c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
bb)
Legierung, Preise, Kosten;
d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
2.
in der Fachrichtung Juwelen:
a)
im Prüfungsfach Technologie:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh)
Juwelentechniken;
b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,
cc)
gestalterische Prüfkriterien,
dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;
c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
bb)
Legierung, Preise, Kosten;
d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
3.
in der Fachrichtung Ketten:
a)
im Prüfungsfach Technologie:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
bb)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
cc)
Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen,
dd)
Eigenschaften und Verarbeitung von Edelsteinen,
ee)
Trenn-, Umform- und Fügetechniken,
ff)
Legier-, Schmelz- und Gießtechnik,
gg)
Oberflächenbearbeitung und -behandlung,
hh)
Anfertigungs- und Verformungstechniken für Ketten, Bänder und Geflechte,
ii)
Anfertigung und Anbringung von Verschlüssen;
b)
im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung:
aa)
zeichnerischer und plastischer Entwurf,
bb)
historische und zeitgenössische Formensprache,
cc)
gestalterische Prüfkriterien,
dd)
Festlegen von Werkstoffen und Arbeitsschritten,
ee)
Maß- und Gewichtsschätzungen;
c)
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa)
Fläche, Volumen, Masse und Dichte,
bb)
Legierung, Preise, Kosten;
d)
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) 1Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
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1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung 120 Minuten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) 1Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
3Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.

(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

V aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 Nr. 1 V v. 20.3.2025 I Nr. 93 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 806-22-1-162 v. 20.3.2025 I Nr. 93 (GoSiAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25