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Verordnung über die Berufsausbildung zum Goldschmied/zur Goldschmiedin – GoldSchmAusbV

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Goldschmied/Goldschmiedin in Handwerk und Industrie sowie Juwelengoldschmied/Juwelengoldschmiedin in der Industrie, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

V aufgeh. durch Art. 3 Satz 2 Nr. 1 V v. 20.3.2025 I Nr. 93 mWv 1.8.2025
Ersetzt durch V 806-22-1-162 v. 20.3.2025 I Nr. 93 (GoSiAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25