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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes – GnO

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1Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor.
2Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.

Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25