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Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes – GnO

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Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.

Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25