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GlAusbV 2001
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin – GlAusbV 2001
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§ 2 Ausbildungsdauer
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1
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2
Es kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Verglasung und Glasbau und
2.
Fenster- und Glasfassadenbau
gewählt werden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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