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I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
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Lfd. Nr.
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Teil des Ausbildungsberufsbildes
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Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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Zeitlicher Richtwert in Wochen im
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1.-18. Monat
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19.-36. Monat
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1
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2
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3
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4
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1
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
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- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
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2
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
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- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3
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Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
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- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4
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Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
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zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5
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Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
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- a)
-
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
- b)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
-
Vorschriften zum Datenschutz beachten
- d)
-
Daten pflegen und sichern
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3*)
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6
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Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
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- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher
- c)
-
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen
- d)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
- e)
-
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
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2)*
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- f)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren
- g)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten
- h)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- i)
-
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
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2)*
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7
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Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
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- a)
-
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden
- b)
-
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden
- c)
-
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren
- d)
-
Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
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2)*
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- e)
-
Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten
- f)
-
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen
- g)
-
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
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2)*
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8
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Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
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- a)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- b)
-
persönliche Schutzausrüstung verwenden
- c)
-
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen
- d)
-
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen
- e)
-
Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen
- f)
-
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen
- g)
-
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
- h)
-
Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen
- i)
-
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen
- k)
-
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
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5)*
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9
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Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
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- a)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
- b)
-
Werkzeuge handhaben und instand halten
- c)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
- d)
-
Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
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6
|
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- e)
-
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
- f)
-
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen
- g)
-
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
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2
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10
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Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
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- a)
-
Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen
- b)
-
Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
-
Schablonen anfertigen, Maße übertragen
- d)
-
Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen
- e)
-
Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren
- f)
-
Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen
- g)
-
Falze vorbereiten
- h)
-
Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen
- i)
-
Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen
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26
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- k)
-
Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser
- l)
-
Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen
- m)
-
lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen
- n)
-
Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten
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7
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11
|
Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
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- a)
-
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern
- b)
-
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
-
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln
- d)
-
Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen
- e)
-
Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
- f)
-
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
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10
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|
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12
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Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
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- a)
-
Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern
- b)
-
Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen
- c)
-
Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas
- d)
-
Dämmungen herstellen
- e)
-
Abdichtungen herstellen
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8
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|
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13
|
Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
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- a)
-
Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden
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2
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- b)
-
Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen
- c)
-
Oberflächen gestalten
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|
3
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14
|
Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
|
- a)
-
Bauelemente und Zubehörteile auswählen
- b)
-
Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen
- c)
-
Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten
- d)
-
Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen
|
11
|
|
- e)
-
Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten
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|
2
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15
|
Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
|
- a)
-
Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen
- b)
-
Bauelemente und Zubehörteile instand setzen
- c)
-
Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren
- d)
-
Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren
|
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4
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16
|
Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
|
- a)
-
erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren
- b)
-
Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen
- c)
-
Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
|
|
4
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17
|
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
|
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen
- b)
-
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
- c)
-
Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten
- d)
-
Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern
|
3)*
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| |
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
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A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau
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| 1 |
Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) |
- a)
-
Glaskonstruktionsbauarten auswählen
- b)
-
Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen
- c)
-
Halteprofile auswählen, zurichten und montieren
- d)
-
Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen
- e)
-
Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
|
|
14 |
- f)
-
Funktion von Glaskonstruktionen prüfen
- g)
-
Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren
- h)
-
Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen
- i)
-
Fahrzeuge und Geräte verglasen
|
|
8 |
| 2 |
Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) |
- a)
-
Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen
- b)
-
Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen
- c)
-
Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen
- d)
-
Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen
- e)
-
Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen
- f)
-
Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
|
|
8 |
| 3 |
Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) |
- a)
-
Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen
- b)
-
Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen
- c)
-
Bilder aufziehen, spannen und einrahmen
- d)
-
veredeltes Glas einrahmen
|
|
8 |
| 4 |
Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) |
- a)
-
Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten
- b)
-
Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen
- c)
-
Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen
- d)
-
Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
|
|
14 |
| |
|
B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau
|
| 1 |
Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) |
- a)
-
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen
- b)
-
Aufrisse erstellen
- c)
-
Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten
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|
10 |
- d)
-
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen
- e)
-
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen
- f)
-
Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
|
|
18 |
| 2 |
Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) |
- a)
-
Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen
- b)
-
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln
- c)
-
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen
- d)
-
Oberflächen beschichten
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10 |
| 3 |
Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) |
- a)
-
Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen
- b)
-
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen
- c)
-
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen
- d)
-
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
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14 |
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- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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