(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39