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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk – GlasVMstrV

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Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25