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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Glaser-Handwerk – GlaserMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) 1Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
2Die Planungsarbeiten umfassen einen Entwurf, einen Fertigungsplan sowie eine Angebotskalkulation.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzuführen:
2

1.
Entwurf, Planung und Herstellung einer mehrteiligen Glaskonstruktion mit einem umbauten Raum von mindestens 0,5 Kubikmetern mit mindestens zwei beweglichen Teilen,
2.
Entwurf, Planung und Herstellung einer energetisch optimierten oder künstlerisch gestalteten Fenster- oder Haustürkonstruktion mit Rahmen oder einer energetisch optimierten oder künstlerisch gestalteten Glas-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion,
3.
Entwurf, Planung und Herstellung einer Kunstverglasung mit einer Fläche von mindestens 0,75 Quadratmetern unter Anwendung von mindestens zwei Glasveredelungstechniken,
4.
Entwurf, Planung und Herstellung einer mit mindestens zwei Veredelungstechniken gestalteten Glasfläche von mindestens 1,5 Quadratmetern oder
5.
Entwurf, Planung, Herstellung und Montage einer Glas-, Fenster-, Türen-, Fassaden- oder Wintergartenkonstruktion mit Energiegewinnungskomponenten.
Die durchgeführten Arbeiten sind zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(4) 1Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird wie folgt gewichtet:
2

1.
die Erstellung der Planungsunterlagen mit 35 Prozent,
2.
die Durchführungsarbeiten mit 55 Prozent und
3.
die Erstellung der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent.

Geändert durch Art. 2 Abs. 82 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25