print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasbläser/zur Glasbläserin – GlasblAusbV

arrow_left arrow_right

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2001 I 471
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25