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I. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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2 |
3 |
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2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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| 4 |
Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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| 5 |
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsabläufe nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen und abstimmen
- b)
-
Handskizzen und Fachzeichnungen lesen und anfertigen
- c)
-
Ausgangsmaterialien auswählen und zur Verarbeitung bereitstellen
- d)
-
Arbeitsergebnisse nach Qualitätskriterien kontrollieren und bewerten sowie fehlerhafte Artikel aussortieren
- e)
-
Artikel verpacken, versandfertig machen und präsentieren
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5 |
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| 6 |
Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen 1) (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) |
- a)
-
Geräte, Maschinen und Anlagen für die Formgebung und Veredelung von Glasartikeln einsetzen
- b)
-
Werkzeuge für das Kunstglasblasen handhaben
- c)
-
Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Formen und Anlagen der Kunstglasfertigung sowie Behälter und Füllvorrichtungen für das Beschichten pflegen, warten und instand halten
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3 |
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| 7 |
Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) |
- a)
-
Glasstäbe und Glasröhren nach Farbe und Durchmesser sortieren und reinigen
- b)
-
Glasstäbe sowie Glasröhren trennen und Spitzen ziehen
- c)
-
Vollglaskugeln aus Glasstäben herstellen
- d)
-
Hohlglaskugeln aus Röhren herstellen
- e)
-
zwei Vollglaskugeln zusammensetzen sowie Glasröhren durch Ringschieben verformen
- f)
-
Farbglasstäbe zu neuer Basisfarbe mischen
- g)
-
Glasstäbe und Glasröhren zusammensetzen
- h)
-
Vollglaskugeln durch Verformen und Ansetzen zu Objekten gestalten
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| 8 |
Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) |
- a)
-
Standflächen formen
- b)
-
Hohlglaskörper zu Kugel- und Birnenformen aufblasen
- c)
-
Glasröhren durch Zusammenschmelzen wandungsgleich verbinden
- d)
-
Glasstäbe und Glasröhren biegen
- e)
-
Glasstäbe zu Fadenstäben verschmelzen und abdrehen
- f)
-
Glasstäbe und Glasröhren durch Löten, Kleben und Kitten verbinden
- g)
-
Glas-Metall-Verbindungen herstellen
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8 |
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| 9 |
Herstellen von Hohlglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) |
- a)
-
frei geblasene Artikel herstellen, insbesondere Gefäße, Schalen, Vasen, Trinkgläser, Christbaumschmuck, Gärröhrchen, Kunstaugen
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16 |
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- b)
-
hohlgeblasene Artikel unter Verwendung von manuell geführten Werkzeugen herstellen, insbesondere Reflexkugeln, Kugeln mit Glasöse, Vasen
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12 |
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- c)
-
durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
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8 |
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- d)
-
formgeblasene Artikel herstellen, insbesondere Christbaumschmuck
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8 |
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| 10 |
Formen von Vollglasartikeln (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) |
- a)
-
dekorativen Raumschmuck gestalten
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6 |
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- b)
-
aufsitzende Tierplastiken gestalten
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4 |
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- c)
-
wenig gegliederte Tierplastiken, insbesondere Vögel und Fische, herstellen
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6 |
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- d)
-
Grundformen menschlicher Figuren herstellen
- e)
-
Glasposten in Formen stoßen und durch Farb- und Fadenstäbe aufgeschmolzene Dekore herstellen
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8 |
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| Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 9 oder der laufenden Nummer 10 des Ausbildungsrahmenplanes unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte vertieft vermittelt werden. |
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10 |
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- 1)
-
Die laufenden Nummern 5 und 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.
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II. Ausbildungsinhalte in den Fachrichtungen
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A. Fachrichtung Glasgestaltung
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| 1 |
Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) |
- a)
-
zweibeinige Hohlglastiere gestalten
- b)
-
vierbeinige Hohlglastiere gestalten
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6 |
| 2 |
Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) |
- a)
-
Kugelvasen formen und Faden- und Noppendekor aufbringen
- b)
-
Einblumenvasen mit zwei eingeschobenen Ringen formen
- c)
-
Bechervasen, insbesondere in Glocken- und Zylinderform mit Faden- und Noppendekor sowie glattem und gewelltem Rand, formen
- d)
-
Schalen mit Fadendekor, abgesprengt, geschliffen und verschmolzen, formen
- e)
-
langstielige Kerzenhalter mit eingesetztem Stiel, Stiel mit verdrehter Fadenauflage und Tellerfuß formen
- f)
-
Ziergläser mit aufgeschmolzenen Metalloxiden und Emailleauflagen anfertigen
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16 |
| 3 |
Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) |
- a)
-
Vogelplastiken, insbesondere Reiher, Fasane und Pfaue mit aufgeschmolzenen Flügeln, formen
- b)
-
stark gegliederte Tierplastiken mit aufgesetzten Teilen, insbesondere Katzen und Hunde, formen
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10 |
- c)
-
stark gegliederte Tierplastiken mit angesetzten Teilen, insbesondere Rehböcke, formen
- d)
-
mehrfach angesetzte Tierplastiken, insbesondere Hirsche, formen
- e)
-
Tierplastiken in verschiedenen Bewegungshaltungen auf Sockel, insbesondere Pferde, formen
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10 |
- f)
-
großvolumige Plastiken, insbesondere Bären, formen
- g)
-
stilisierte Plastiken formen
- h)
-
Glasmontagen anfertigen
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10 |
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B. Fachrichtung Christbaumschmuck
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| 1 |
Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen (§ 3 Abs. 3 Nr. 1) |
- a)
-
Kugeln mit Glasöse und Öffnung formen
- b)
-
Glocken in verschiedenen Formen und Größen frei formen
- c)
-
Doppel- und Dreifachspitzen glatt, gerieft, mit Reflexen und geschobenen Ringen blasen
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10 |
- d)
-
Lyra- und Strahlenspitzen frei blasen
- e)
-
Sonderformen, insbesondere Trompeten, Vasen und Fantasieformen, anfertigen
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5 |
- f)
-
Dekorationselemente, insbesondere Oliven, formen
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4 |
- g)
-
formgeblasene Artikel ab 100 mm und Kombinationen aus frei und in Formen geblasenen Elementen fertigen und veredeln
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7 |
| 2 |
Veredeln von Christbaumschmuck (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) |
- a)
-
Grundfarben durch Tauchen, Streichen und Spritzen auftragen
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4 |
- b)
-
Linienarten, Bänder, Ornamente und Motive mit dem Pinsel malen
- c)
-
mit allen Lackarten kopieren und mustergetreu malen
- d)
-
Christbaumschmuck stempeln und bestreuen sowie Bilder, Litzen und Borten aufbringen
- e)
-
Christbaumschmuck durch Umspinnen veredeln
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10 |
- f)
-
Christbaumschmuck lüstern und Einbrennfarben auftragen
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4 |
- g)
-
Dekorationsartikel und Gehänge anfertigen sowie mit Glasfaser und ausgewählten Materialien Formartikel, insbesondere Vögel und Engel, dekorieren
- h)
-
Christbaumschmuck durch Siebdruck veredeln
- i)
-
Einzelkugeln durch Mehrfarbenmalerei sowie Bauernmalerei dekorieren
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8 |
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C. Fachrichtung Kunstaugen
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| 1 |
Gestalten der Iris und der Pupille (§ 3 Abs. 4 Nr. 1) |
- a)
-
Basisfarbe aufschmelzen
- b)
-
Irisstruktur aufbauen
- c)
-
Pupille aufschmelzen
- d)
-
Kristallglas aufsetzen
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14 |
| Alternative I |
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8 |
- e)
-
Emailleglas und Emaillefarben aufschmelzen
- f)
-
Metallhülsen aufsetzen
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| Alternative II |
- e)
-
verschwommenen Limbusrand herstellen
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| 2 |
Herstellen der Augenform (§ 3 Abs. 4 Nr. 2) |
- a)
-
massive oder hohle Grundformen aus Kristall- oder Kryolithglas herstellen
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10 |
| Alternative I |
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20 |
- b)
-
angeschmolzene Ecken herstellen
- c)
-
Metalldraht und -ösen einschmelzen
- d)
-
Säugetier-Sonderformen herstellen
- e)
-
konkav-konvexe Augenform ausblasen
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| Alternative II |
- b)
-
ovale Augenform blasen und gestalten
- c)
-
Augenform anreißen
- d)
-
Rückwand gestalten
- e)
-
Handhabe abschmelzen
- f)
-
Rückwand verschmelzen
- g)
-
Standardform thermisch abtrennen und Rand verschmelzen
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