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Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002

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Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 229;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26