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Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter – GGAV 2002

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1Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr.
2In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

Neugefasst durch Bek. v. 11.3.2019 I 229;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.6.2025 I Nr. 147
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25