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Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (siehe: GGArt91cVtr) – GGArt91cVtrG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt.
2Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Geändert durch Art. 1 Vertrag v. 21.3.2019 I 1127 iVm Art. 1 G v. 4.8.2019 I 1126
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25