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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

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Anwärterinnen und Anwärter, die auf Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. November 2008 vor dem 1. September 2017 eingestellt worden sind, können in die Laufbahnausbildung nach dieser Verordnung überführt werden und die Laufbahnprüfung ablegen.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25