(1) 1Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
2
(2) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(3) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.