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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

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(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

(2) Das Prüfungsamt

1.
organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,
2.
entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
3.
vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.

(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf andere Behörden übertragen.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25