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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr – GfwtDBwVDV

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(1) Die berufspraktische Studienzeit nach den §§ 16 bis 27 findet während des Studiums in der vorlesungsfreien Zeit statt.

(2) Bei der Erstellung des Rahmenlehrplans werden bereits nach § 29 Absatz 2 vermittelte Lehrinhalte berücksichtigt.

(3) Bei der Erstellung des Ausbildungsplans werden die Zeiträume von Praktika, Fachpraktika oder anderen praktischen Studienzeiten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorgesehen sind, berücksichtigt.

(4) 1Die Ausbildungsleitung hat unverzüglich nach Abschluss eines Praktikums, eines Fachpraktikums oder einer anderen praktischen Studienzeit nach Absatz 3 eine Bewertung durch die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder zu veranlassen.
2Die Bewertung muss die Angaben enthalten, die von der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung gefordert werden.

(5) Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

Geändert durch Art. 1 V v. 18.3.2019 I 406
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25