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Verordnung über den Gesamtbeitrag der Wehrdienstleistenden und der Zivildienstleistenden zur Arbeitsförderung – GesamtBeitrV 1998

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(1) 1Für die Berechnung des Gesamtbeitrages sind zugrunde zu legen:
2

1.
als Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes im

                                      BS

Durchschnitt des Kalenderjahres (----)
100
2.
als beitragspflichtige Einnahme (BE) ein Betrag in Höhe von 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung sowie
3.
die Summe der Diensttage (DT) der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden im Beitragsjahr.

(2) 1Der Gesamtbeitrag der versicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden wird nach folgender Formel berechnet:
2

                 BE    BS

-- x --- DT = Euro.
30 100

Zuletzt geändert durch § 22 Abs. 5 G v. 12.12.2007 I 2861
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25