GeoNutzV
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes – GeoNutzV
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§ 5 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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