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Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes – GeoNutzV

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1Verletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegenüber dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, so haftet ihr Träger dem Nutzer für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhaltenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25