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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie – GeoITAusbV

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1Die Ausbildungsberufe

1.
Geomatiker/Geomatikerin,
2.
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
2Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes.
3Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25