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GeoITAusbV
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Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie – GeoITAusbV
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung
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Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
1.
für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr,
2.
für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie
3.
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen
a)
Vermessung,
b)
Bergvermessung.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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