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Gendiagnostikgesetz – GenDG

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Der Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor noch nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

1.
die Vornahme genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen oder
2.
die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder verwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 4 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26