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Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene – GefBeitrV 1998

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1Die Beiträge sind drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres fällig, in dem die Beitragsansprüche entstanden sind.
2Bis zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres werden angemessene Abschläge auf die in dem Kalendervierteljahr entstehenden Beitragsansprüche geleistet.
3Beiträge und Abschläge sind an die von der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Stelle zu zahlen.
4Zum Fälligkeitstermin übermitteln die Länder der von der Bundesagentur für Arbeit bestimmten Stelle eine Abrechnung über die fälligen Beiträge und die geleisteten Zahlungen.

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25