print

Verordnung über die Pauschalberechnung der Beiträge zur Arbeitsförderung für Gefangene – GefBeitrV 1998

arrow_left arrow_right

(1) 1Für die Berechnung der Beiträge für versicherungspflichtige Gefangene (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sind zugrunde zu legen:
2

1.
die jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Arbeitsförderung für versicherungspflichtige Gefangene (§ 345 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - BBGrdl),
2.
die Summe der Tage, für die versicherungspflichtige Gefangene innerhalb des Kalenderjahres Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht erhalten haben, im Verhältnis zu den Arbeitstagen des Kalenderjahres
    ( T )

(---) und
(250)
3.
der Beitragssatz (§ 341 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) im Durchschnitt des Kalenderjahres
    ( B )

(---).
(100)

(2) 1Die Beiträge werden nach folgender Formel berechnet:
2

                      T     B

BBGrdl x --- x ---.
250 100

Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25