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Verordnung zur Änderung des Statuts der Genossenschaftsbank Berlin und zu deren Umwandlung – GBBStatÄndV

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(1) 1Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
2Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung.
3Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein.
4Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt.
5Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
6Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland.
7Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft.
8Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25