Auf Grund der Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1199) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
Die Genossenschaftsbank Berlin erhält den Namen "GBB Genossenschafts-Holding Berlin".
Das Statut der GBB Genossenschafts-Holding Berlin erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
(1) 1Die GBB Genossenschafts-Holding Berlin kann gemäß den §§ 385a bis 385c des Aktiengesetzes in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
2Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung.
3Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte des Kapitals vertreten sein.
4Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel des vertretenen Kapitals umfaßt.
5Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
6Als Gründer der Aktiengesellschaft gilt die Bundesrepublik Deutschland.
7Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt das Grundkapital der Gesellschaft.
8Ergänzend ist § 383 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Satzung der Aktiengesellschaft wird durch Beschluß der Hauptversammlung der GBB Genossenschafts-Holding Berlin festgestellt.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.