(1) Eine sonstige internationale Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der sonstigen internationalen Einrichtung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung.
2Darin erkennt die Bundesregierung der sonstigen internationalen Einrichtung Rechtspersönlichkeit zu.
3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 32 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren.
4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.