(1) Eine quasizwischenstaatliche Organisation im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt durch Rechtsverordnung.
2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu.
3Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung die in § 30 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren.
4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.