(1) Eine internationale Institution im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn
(2) 1Die Zustimmung der Bundesregierung zur Ansiedlung der internationalen Institution erfolgt durch Rechtsverordnung.
2Darin erkennt die Bundesregierung der internationalen Institution Rechtspersönlichkeit zu.
3In der Rechtsverordnung kann die Bunderegierung die in § 28 vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewähren.
4Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.