Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 11 Satz 4 oder 7 oder § 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
2.
(weggefallen)
3.
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.
Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.7.2021 I 3229