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Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen – GasNEV

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1Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas.
2Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird.
3Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes überprüft.

Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 2 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 27.7.2021 I 3229
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25