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Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung – GasLastV

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(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten.
2Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für Gas,
Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) 1Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten.
2Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für Gas,
Bezirkslastverteilerstelle für Gas,
Bereichslastverteilerstelle für Gas.

Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25