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Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung – GasLastV

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Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Zuletzt geändert durch Art. 264 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25