(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden,
(2) 1Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob sie den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht.
2Die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden und sollte in der Regel zwölf Monate nicht überschreiten.
3Der Sachverständige erteilt über die Prüfung eine Schlussbescheinigung.
4Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachterliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen nach den §§ 2 und 3 entspricht.
(3) 1Eine Abschrift der Vorab- und der Schlussbescheinigung ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden.
2Die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(4) 1Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen, wenn durch die Vorab- oder die Schlussbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, dass die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht.
2Das Gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Beschaffenheit der Gashochdruckleitung oder ihre Betriebsweise einschließlich des Betriebsmanagementsystems nach § 4 Absatz 3 nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, dass die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.