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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz – GasGVV

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Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25