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Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz – GasGVV

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(1) 1Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein.
2Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich.

(2) 1Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben.
2Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25