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Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin – GartAusbStEignV

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Für die Eignung der Ausbildungsstätte gelten neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen die in den nachfolgenden §§ 2 und 3 näher festgelegten weiteren Anforderungen.

Geändert durch Art. 6 Abs. 19 G v. 23.5.2017 I 1228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25