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Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatV

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Ausgaben aus dem Sozialbudget, untergliedert nach Funktionen, Institutionen und Beitragspositionen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25