print

Verordnung zur Durchführung der Erhebungen nach dem Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatV

arrow_left arrow_right

Die Bundeszahnärztekammer übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der Mitglieder der Zahnärztekammern, gegliedert nach Alter, Geschlecht, Tätigkeitsbereich und Kammerbezirk.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25