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Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter – GaFöG

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1Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezember 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Investitionskosten und die Betriebskosten.
2Im Lichte der Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehrbelastungen und Minderbelastungen der Länder angemessen ausgleichen.

Geändert durch Art. 6 G v. 21.11.2024 I Nr. 361
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25